Zuständiger Kanton

Um ein Gesuch für Ausbildungsbeiträge zu stellen, muss der zuständige Kanton ausfindig gemacht werden, damit sich die gesuchstellende Person bei der entsprechenden kantonalen Stelle über das weitere Vorgehen informieren kann.

Die "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen" (Stipendien-Konkordat) ist ein Konkordat zwischen den Kantonen (gemäss Art. 48 BV). Ziel ist eine Harmonisierung der 26 kantonalen Stipendiengesetzgebungen. Die Plenarversammlung der EDK hat das Stipendien-Konkordat am 18. Juni 2009 zu Handen der kantonalen Beitrittsverfahren verabschiedet.

  • Schweizer Bürgerinnen und Bürger
    Zuständig für den Stipendienantrag einer gesuchstellenden Person ist derjenige Kanton, in welchem die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat.
  • Personen mit ausländischem Bürgerrecht
    Nicht stipendienberechtigt sind Personen, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten.
  • Flüchtlinge und Staatenlose
    Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz in dem Kanton, zu dem sie zugewiesen sind.
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