Zuständiger Kanton

Um ein Gesuch für Ausbildungsbeiträge zu stellen, muss der zuständige Kanton ausfindig gemacht werden, damit sich die gesuchstellende Person bei der entsprechenden kantonalen Stelle über das weitere Vorgehen informieren kann.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK hat im Jahre 1997 ein Modellgesetz verabschiedet, in dem die kantonalen Zuständigkeiten einheitlich geregelt wurden. Das Modellgesetz ist eine Empfehlung und hat keinen verbindlichen Charakter. Es wird nicht geregelt, welche Personengruppen tatsächlich in den Genuss von Ausbildungsbeiträgen kommen. Dennoch gibt das Modellgesetz einen Hinweis darauf, an welchen Kanton sich die gesuchstellenden Personen wenden müssen.

  • Schweizer Bürgerinnen und Bürger
    Zuständig für den Stipendienantrag einer gesuchstellenden Person ist derjenige Kanton, in welchem die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat.
  • Personen mit ausländischem Bürgerrecht
    Nicht stipendienberechtigt sind Personen, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten.
  • Flüchtlinge und Staatenlose
    Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz in dem Kanton, zu dem sie zugewiesen sind.
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